Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 22. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger verfolgt im Berufungsverfahren einen Anspruch auf einen höheren Grad der Behinderung nach dem SGB IX und auf das Vorliegen einer erheblichen Gehbehinderung - Merkzeichen "G" - weiter. Bei dem 1944 geborenen Kläger war zuletzt mit Bescheid des Beklagten vom 03.09.1997 ein Gesamt-GdB von 40 festgestellt worden.
Mit Formularantrag vom 14.09.2007 hat der Kläger beantragt, den Gesamt-Grad der Behinderung zu erhöhen und ihm das Merkzeichen "G" zuzuerkennen.
Der Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 25.10.2007 bei einem Gesamt-Grad der Behinderung von 70 folgende Behinderungen festgestellt:
Hauterkrankung (in Heilungsbewährung) der Großzehe links, Verlust der Großzehe links (Einzel-GdB: 50),
Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Cervikobrachialgien rechts (Einzel-GdB: 20),
Psycho-vegetative Störungen (Einzel-GdB: 20),
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