LSG Bayern - Beschluss vom 26.04.2010
L 7 AS 212/10 B ER
Normen:
SGB II § 31; SGB II § 59; SGB III § 309 Abs. 1 S. 2; SGB X § 13 Abs. 4; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 08.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 111/10

Bestandskraft von Absenkungsbescheiden zum Arbeitslosengeld II wegen wiederholter Meldepflichtverletzungen nach einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Erfüllung einer Meldeaufforderung

LSG Bayern, Beschluss vom 26.04.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 212/10 B ER

DRsp Nr. 2010/13254

Bestandskraft von Absenkungsbescheiden zum Arbeitslosengeld II wegen wiederholter Meldepflichtverletzungen nach einstweiligen Rechtsschutzverfahren; Erfüllung einer Meldeaufforderung

1. Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz enthalten eine endgültige Entscheidung über eine vorläufige Regelung und haben insoweit eine sachliche Bindungswirkung, sprich Rechtskraft. Dies gilt zumindest bei unveränderter Sach- und Rechtslage (hier zur Bestandskraft von Absenkungsbescheiden wegen wiederholter Meldepflichtverletzungen). 2. In der Meldeaufforderung wurde konkret das Zimmer des zuständigen Sachbearbeiters benannt. Eine Meldung nur im Gebäude verbunden mit der Weigerung, den zuständigen Sachbearbeiter aufzusuchen, erfüllt den Zweck der Meldeaufforderung offenkundig nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 8. März 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 31; SGB II § 59; SGB III § 309 Abs. 1 S. 2; SGB X § 13 Abs. 4; SGG § 86b;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 70 vom Hundert der Regelleistung des Antragstellers und Beschwerdeführers wegen einem wiederholtem Meldeversäumnis strittig.