I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 8. März 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Zwischen den Beteiligten ist eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II um 70 vom Hundert der Regelleistung des Antragstellers und Beschwerdeführers wegen einem wiederholtem Meldeversäumnis strittig.
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