Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.08.2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auch im zweiten Rechtszug. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Abrechnungsbescheid der Beklagten für das Quartal I/2011 betreffend die vom Beigeladenen erbrachten vertragsärztlichen Leistungen (auch) gegenüber dem Kläger bestandskräftig geworden ist.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beigeladenen, der im streitgegenständlichen Zeitraum in H zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen war. Das Amtsgericht (AG) N eröffnete mit Beschluss vom 17.11.2010 vorläufig und mit Beschluss vom 01.03.2011 endgültig das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beigeladenen.
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