LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.06.2012
L 8 SB 1449/12 B
Normen:
SGG § 202; SGG § 60; ZPO § 406;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 24.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SB 76/09

Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.06.2012 - Aktenzeichen L 8 SB 1449/12 B

DRsp Nr. 2012/14265

Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Überschreitung des Gutachtensauftrags mit grober Verletzung der Privatsphäre des Untersuchten rechtfertigt grundsätzlich die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen (hier: behauptete Durchsuchung einer mitgeführten Tasche). 2. Dagegen begründet ein Verfahrensfehler des Sachverständigen bei der Durchführung der Untersuchung noch nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Fehler auf einer spontanen Entschließung des Sachverständigen beruht, die keine Rückschlüsse auf ein planmäßiges, nur gegen den Untersuchten gerichtetes Ermitteln zulässt.

1. Die Überschreitung des Gutachtensauftrags mit grober Verletzung der Privatsphäre des Untersuchten rechtfertigt grundsätzlich die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen (hier: behauptete Durchsuchung einer mitgeführten Tasche). 2. Dagegen begründet ein Verfahrensfehler des Sachverständigen bei der Durchführung der Untersuchung noch nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Fehler auf einer spontanen Entschließung des Sachverständigen beruht, die keine Rückschlüsse auf ein planmäßiges, nur gegen den Untersuchten gerichtetes Ermitteln zulässt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]