LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.02.2004
10 Sa 1245/03
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB § 611 § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3331/02

Besonderes Feststellungsinteresse für vergangenes Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.02.2004 - Aktenzeichen 10 Sa 1245/03

DRsp Nr. 2004/12645

Besonderes Feststellungsinteresse für vergangenes Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis

1. Das Interesse an der Feststellung, dass ein vergangenes Rechtsverhältnis ein Arbeitsverhältnis war, bedarf einer besonderen Begründung.2. Das besondere Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn sich gerade aus dieser Feststellung Rechtsfolgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben; die bloße Möglichkeit des Eintritts solcher Folgen reicht nicht aus.

Normenkette:

ZPO § 256 Abs. 1 ; BGB § 611 § 615 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin über den 31.07.2001 hinaus bis zum 31.12.2002 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.