BSG - Urteil vom 23.01.1997
7 RAr 36/96
Normen:
AFG § 2 § 43 Abs. 2 S. 2 ; AFuU (1976) § 9 ; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2 ; SchwbG § 54 Abs. 1 § 54b Abs. 1 § 57 ; SchwbWV § 9 § 11 § 17 ;
Fundstellen:
SozR-3 4460 § 9 Nr. 1

Besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesses bei der Förderung der Teilnahme von Gruppenleitern einer Werkstatt für Behinderte an einer sonderpädagogischen Zusatzausbildung

BSG, Urteil vom 23.01.1997 - Aktenzeichen 7 RAr 36/96

DRsp Nr. 1997/5320

Besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesses bei der Förderung der Teilnahme von Gruppenleitern einer Werkstatt für Behinderte an einer sonderpädagogischen Zusatzausbildung

1. Bei der Frage, wann ein "besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse" nach § 43 Abs. 2 S. 2 AFG zu bejahen ist, hat sich jede einzelne Entscheidung an den Zielen des § 2 AFG i.V.m. § 1 AFuU auszurichten. Dabei reicht die in § 36 Nr. 3 AFG bezeichnete Zweckmäßigkeit nicht aus, sondern es müssen die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes dazu drängen, weitere Anreize für die Teilnahme von Arbeitnehmern an der betreffenden Bildungsmaßnahme zu schaffen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 2 § 43 Abs. 2 S. 2 ; AFuU (1976) § 9 ; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2 ; SchwbG § 54 Abs. 1 § 54b Abs. 1 § 57 ; SchwbWV § 9 § 11 § 17 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten (Lehrgangsgebühren, Prüfungsgebühren und Fahrkosten) für die Teilnahme an dem Lehrgang "Sonderpädagogische Zusatzausbildung für Gruppenleiter in Werkstätten für Behinderte" (in der Zeit vom 7. September 1992 bis 26. November 1993).