Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Der Kläger war seit 1984 bei dem Rat des Kreises S als Bibliothekar beschäftigt. Der Beklagte ist der Rechtsnachfolger des Rates des Kreises S. Der Kläger ist ledig und Vater eines am 27.3.1990 geborenen Kindes. Der Kläger lebt mit der Kindesmutter zusammen. Am 18.12.1990 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.1.1991 mit der Begründung, der Arbeitsplatz des Klägers sei weggefallen.
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