LAG Hamm - Urteil vom 15.03.2013
13 Sa 6/13
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 15 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2014, 7
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 03.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 319/12

Besonderer Kündigungsschutz eines WahlvorstandsaspirantenAußerordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Geschäftsschädigung

LAG Hamm, Urteil vom 15.03.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 6/13

DRsp Nr. 2013/14017

Besonderer Kündigungsschutz eines WahlvorstandsaspirantenAußerordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Geschäftsschädigung

1. Für Wahlvorstandsaspiranten tritt ein besonderer Kündigungsschutz erst mit deren wirksamer Wahl in einer Betriebsversammlung (§ 17 Abs. 2 BetrVG) oder mit einer Bestellung nach den §§ 16 ff. BetrVG ein.2. Ein die außerordentliche Kündigung rechtfertigendes Fehlverhalten liegt vor, wenn der Arbeitnehmer in einem ins Internet eingestellten Video-Interview bei Streik.TV bewusst wahrheitswidrig behauptet, im Betrieb des Arbeitgebers seien keine Fachkräfte vorhanden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 03.09.2012 - 3 Ca 319/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 103 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 15 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier Kündigungen. Der Kläger beruft sich unter anderem auf den besonderen Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 S. 1 KSchG.

1. 2.