BSG, Urteil vom 18.12.1996 - Aktenzeichen 9 RV 2/95
DRsp Nr. 1997/4557
Besondere Härte iS. von § 89BVG
1. Es liegt keine besondere Härte i.S. von § 89BVG vor, wenn die schädigungsbedingten Mehrkosten für die Anfertigung von Maßhosen nicht erstattet werden, sondern aus der Grundrente und der Kleiderpauschale bestritten werden müssen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BVG § 89 Abs. 1 ; OrthV § 38 ;
Gründe:
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