BSG - Urteil vom 09.02.1995
7 RAr 78/93
Normen:
AFG § 222 § 219 ; BGB § 208 § 210 § 211 § 217 § 220 Abs. 1 ; BHO § 59 Abs. 1 Nr. 3 ; NiederschlAnO § 5 ; SGB X § 50 Abs. 4 ; SGG § 54 Abs. 1 § 55 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZS 1996, 39
SozR 3-4427 § 5 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 22.04.1993
SG Nürnberg, vom 04.12.1991

Besondere Härte iS. des § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO

BSG, Urteil vom 09.02.1995 - Aktenzeichen 7 RAr 78/93

DRsp Nr. 1996/19840

Besondere Härte iS. des § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO

1. Die Bundesanstalt für Arbeit entscheidet über das Vorliegen einer besonderen Härte i.S. des § 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO nach pflichtgemäßem Ermessen.2. Die drei Entscheidungsmöglichkeiten des § 59 Abs. 1 BHO stellen ein abgestuftes Verfahren dar, so daß der Erlaß einer Forderung regelmäßig erst dann in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen für eine Stundung nicht gegeben sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 222 § 219 ; BGB § 208 § 210 § 211 § 217 § 220 Abs. 1 ; BHO § 59 Abs. 1 Nr. 3 ; NiederschlAnO § 5 ; SGB X § 50 Abs. 4 ; SGG § 54 Abs. 1 § 55 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung streitig, ob ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger verjährt ist, hilfsweise, ob der Kläger einen Erlaß der Forderung beanspruchen kann.

Der Kläger bezog ua für die Zeit vom 1. November 1978 bis 9. Mai 1979 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Die Bewilligung hob die Beklagte teilweise auf, weil der Kläger in diesem Zeitraum eine Rente aus der Unfallversicherung bezogen hatte. Den überzahlten Betrag von 1.893,10 DM forderte sie zurück, räumte dem Kläger jedoch ein, den an sich sofort fälligen Betrag in monatlichen Raten von 30,00 DM, beginnend ab 1. Juli 1979, zu tilgen (Bescheid vom 1. Juni 1979).