Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung streitig, ob ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger verjährt ist, hilfsweise, ob der Kläger einen Erlaß der Forderung beanspruchen kann.
Der Kläger bezog ua für die Zeit vom 1. November 1978 bis 9. Mai 1979 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Die Bewilligung hob die Beklagte teilweise auf, weil der Kläger in diesem Zeitraum eine Rente aus der Unfallversicherung bezogen hatte. Den überzahlten Betrag von 1.893,10 DM forderte sie zurück, räumte dem Kläger jedoch ein, den an sich sofort fälligen Betrag in monatlichen Raten von 30,00 DM, beginnend ab 1. Juli 1979, zu tilgen (Bescheid vom 1. Juni 1979).
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