LAG Chemnitz - Urteil vom 08.08.2008
3 Sa 700/07
Normen:
BAT-O § 29 B Abs. 6; TVÜ-Bund § 11 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 752/07

Besitzstandszulage für kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag

LAG Chemnitz, Urteil vom 08.08.2008 - Aktenzeichen 3 Sa 700/07

DRsp Nr. 2010/7490

Besitzstandszulage für kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag

1. Die Besitzstandszulage des § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund ist eine "sonstige entsprechende Leistung" im Sinne des § 29 B Abs. 6 BAT-O; sie entspricht durch den Leistungszweck, die Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsmodalitäten den kinderbezogenen Entgeltbestandteilen und nimmt ausdrücklich auf diese Bezug. 2. War die Ehefrau des Beschäftigten wegen der vormals beiderseits geltenden Konkurrenzklausel des § 29 B Abs. 6 BAT-O tatsächlich vom Bezug der kinderbezogenen Entgeltbestandteile ausgeschlossen, steht dies dem Anspruch des Beschäftigten nach § 29 B Abs. 6 BAT-O nicht entgegen; die "entsprechende Leistung" muss dem Partner lediglich fiktiv zustehen.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 20.09.2007 - 8 Ca 752/07 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 538,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus einem Betrag von 35,91 € seit 01.12.2006, 01.01.2007, 01.02.2007, 01.03.2007, 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007, 01.01.2008 und 01.02.2008 zu zahlen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.