LAG München - Urteil vom 25.05.2012
9 Sa 60/12
Normen:
GG Art 3 Abs. 1; GG Art 9 Abs. 3; TVÜ-Bund § 4 Abs. 1; TVÜ-Bund § 8 Abs. 2; TVÜ-Bund § 8 Abs. 3; AGG § 15 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 05.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 Ca 16076/10

Besitzstandswahrung bei Wegfall des Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegs im öffentlichen Dienst; unbegründete Zahlungsklage auf Höhergruppierungsgewinn bei unsubstantiierten Darlegungen zur Verletzung des Gleichheitssatzes

LAG München, Urteil vom 25.05.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 60/12

DRsp Nr. 2012/15380

Besitzstandswahrung bei Wegfall des Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegs im öffentlichen Dienst; unbegründete Zahlungsklage auf Höhergruppierungsgewinn bei unsubstantiierten Darlegungen zur Verletzung des Gleichheitssatzes

1. Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. 2. Tarifvertragsparteien dürfen bei der Gruppenbildung generalisieren und typisieren; sie können bestimmte in wesentlichen Elementen gleichgeartete Lebenssachverhalte normativ zusammenfassen und dabei Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, generalisierend vernachlässigen.