BSG - Urteil vom 08.04.1992
6 RKa 27/90
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; SGG § 12 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BSGE 70, 246
NJW 1993, 1549
NZS 1992, 113
SozR 3-2500 § 106 Nr. 10

Besetzung des Gerichts in Streitverfahren aufgrund von Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Ersatzkassenbereich, Zulässigkeit und Mindestanforderungen einer repräsentativen Einzelfallprüfung mit anschließender Hochrechnung

BSG, Urteil vom 08.04.1992 - Aktenzeichen 6 RKa 27/90

DRsp Nr. 1998/7587

Besetzung des Gerichts in Streitverfahren aufgrund von Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Ersatzkassenbereich, Zulässigkeit und Mindestanforderungen einer repräsentativen Einzelfallprüfung mit anschließender Hochrechnung

1. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit haben in Streitverfahren aufgrund von Wirtschaftlichkeitsprüfungen im Ersatzkassenbereich für vor dem 1.1.1989 liegende Quartale in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Kassenärzte zu entscheiden (insoweit Aufgabe von BSG vom 10.5.1990 - 6 RKa 21/89 = BSGE 67, 39 = SozR 3-1500 § 12 Nr. 1; BSG vom 10.5.1990 6 RKa 27/89 = BSGE 67, 41 = SozR 3-2500 § 106 Nr. 2 und BSG vom 1.10.1990 - 6 RKa 32/89 = USK 90102).2. Die eingeschränkte Einzelfallprüfung mit anschließender Hochrechnung auf das Gesamtergebnis ist als Beweismethode zur Feststellung der Unwirtschaftlichkeit der Behandlungsweise und des Umfangs der Unwirtschaftlichkeit geeignet. Um eine mathematisch-statistisch verwertbare Aussage über die gleichgelagerte Verhaltensweise des Arztes zu erhalten, ist es sachgerecht und daher geboten, pro Quartal und Kassenbereich einen prozentualen Anteil von mindetens 20% der abgerechneten Fälle, der jedoch zugleich mindesstens 100 Behandlungsfälle umfassen muß, zu überprüfen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; SGG § 12 Abs. 3 S. 2;

Gründe: