BSG - Urteil vom 22.04.1998
B 9 SB 16/97 R
Normen:
SGG § 169 S. 3, § 170, § 40 S. 1, § 33 S. 1;

Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über teilweise zulässige und teilweise unzulässige Revision

BSG, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen B 9 SB 16/97 R

DRsp Nr. 1999/2359

Besetzung des Gerichts bei Entscheidung über teilweise zulässige und teilweise unzulässige Revision

1. Da es sich um ein Verfahren handelt, muß die Entscheidung über die teilweise unzulässige, im übrigen aber zulässige Revision der Klägerin in einheitlicher Form ergehen, wobei der Senat über den zulässigen Teil der Revision durch Urteil in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern zu entscheiden hat(§§ 170, 40 S. 1, § 33 S. 1 SGG). Über den unzulässigen Teil der Revision muß auch in dieser Form und in dieser Besetzung entschieden werden, da die höhere Form des Urteils und die volle Besetzung des Senats mit fünf Richtern unter Einschluß der ehrenamtlichen die geringere Form des Beschlusses und die Besetzung des Senats nur mit den Berufsrichtern verdrängen (vgl. dazu BFH vom 17.2.1971 - I R 148/68 = BFHE 101, 509; BVerwG vom 10.1.1963 - III C 361.59 = BVerwGE 15, 239). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 169 S. 3, § 170, § 40 S. 1, § 33 S. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin streitet um einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 und damit um ihre Eigenschaft als Schwerbehinderte nach § 1 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) sowie um die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr).