Nach eingehender Vorprüfung durch den Senat werden die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts vom 31.08.2018 voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass bei der Antragsgegnerin wegen Tendenzschutzes der Aufsichtsrat nicht paritätisch mit Arbeitnehmervertretern zu besetzen ist.
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