Besetzung der Kammern und Senate für Kassen- bzw Vertragsarztrecht, Verzicht auf Kassenzulassung unter Aufrechterhaltung der Ersatzkassenbeteiligung
BSG, Urteil vom 08.05.1996 - Aktenzeichen 6 RKa 16/95
DRsp Nr. 1997/2188
Besetzung der Kammern und Senate für Kassen- bzw Vertragsarztrecht, Verzicht auf Kassenzulassung unter Aufrechterhaltung der Ersatzkassenbeteiligung
1. In den Kammern (Senaten) für Kassenarztrecht sind Vorstandsmitglieder und vertretungsberechtigte leitende Beschäftigte von Krankenkassen und Kassenverbänden von der Mitwirkung als ehrenamtliche Richter nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn die von ihnen vertretene Krankenkasse zwar zum Rechtsstreit beigeladen ist, sich aber weder am Verwaltungsverfahren noch am Gerichtsverfahren aktiv beteiligt.2. Es genügt für die rechtzeitige Wahrnehmung der bis zum Inkrafttreten des Gesundheitsstrukturgesetzes bestehenden Option, auf die Kassenzulassung unter Aufrechterhaltung der Ersatzkassenbeteiligung zu verzichten, wenn die Verzichtserklärung bis zum Stichtag am 31.12.1992 bei dem Zulassungsausschuß eingegangen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]