LSG Chemnitz - Beschluss vom 06.06.2012
7 AS 625/10 NZB
Normen:
SGB X § 63 Abs. 1; SGB X § 63 Abs. 3; VV RVG Nr. 1005 i.V.m. Nr. 1002;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 25.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 4415/09

Beschwerdewert; Beweismittel; Erledigungsgebühr; Rechtsanwalt; Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung; Statthaftigkeit der Berufung; unaufgeforderte Vorlage

LSG Chemnitz, Beschluss vom 06.06.2012 - Aktenzeichen 7 AS 625/10 NZB

DRsp Nr. 2013/3417

Beschwerdewert; Beweismittel; Erledigungsgebühr; Rechtsanwalt; Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung; Statthaftigkeit der Berufung; unaufgeforderte Vorlage

1. Ein Rechtsanwalt kann im Widerspruchsverfahren eine Erledigungsgebühr beanspruchen, wenn er präsente oder neue, bisher nicht bekannte Beweismittel unaufgefordert vorlegt. 2. Legt ein Rechtsanwalt nach (mehrfacher) Aufforderung der Behörde die von dieser konkret benannten Beweismittel vor, trägt er lediglich den Mitwirkungsobliegenheiten seines Mandanten gem. § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I Rechnung. Eine unaufgeforderte Vorlage ist nicht gegeben.

I. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. August 2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 63 Abs. 1; SGB X § 63 Abs. 3; VV RVG Nr. 1005 i.V.m. Nr. 1002;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Zulassung der Berufung. In der Hauptsache war die Erstattung von Kosten der anwaltlichen Vertretung im Widerspruchsverfahren streitig.

Die Klägerinnen zu 1, 2 und 3 bezogen für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.08.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), welche ihnen der Beklagte mit Bescheid vom 06.02.2008 bewilligte.