I. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. August 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten über die Zulassung der Berufung. In der Hauptsache war die Erstattung von Kosten der anwaltlichen Vertretung im Widerspruchsverfahren streitig.
Die Klägerinnen zu 1, 2 und 3 bezogen für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis 31.08.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), welche ihnen der Beklagte mit Bescheid vom 06.02.2008 bewilligte.
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