LSG Bayern - Beschluss vom 19.08.2016
L 11 AS 503/16 B ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 845/16

BeschwerdeverfahrenTerminierungProzessleitende Verfügung

LSG Bayern, Beschluss vom 19.08.2016 - Aktenzeichen L 11 AS 503/16 B ER

DRsp Nr. 2016/16338

Beschwerdeverfahren Terminierung Prozessleitende Verfügung

Bei der Terminierung handelt es sich lediglich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne des § 172 Abs. 2 SGG; diese kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller hat "Berufung" im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) laufenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 13 AS 845/16 ER) zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Das SG hatte zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung lediglich mit Schreiben vom 26.07.2016 einen Termin zur mündlichen Verhandlung für den 07.09.2016 bestimmt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Berufung kann als Beschwerde ausgelegt werden; auch eine Berufung wäre als unzulässig zu verwerfen.