Beschwerderecht des beigeordneten Rechtsanwalts bei rückwirkender Aufhebung der Beiordnung
LAG Hamm, Beschluss vom 31.10.2003 - Aktenzeichen 4 Ta 567/02
DRsp Nr. 2003/14583
Beschwerderecht des beigeordneten Rechtsanwalts bei rückwirkender Aufhebung der Beiordnung
»1. Wird nicht der im PKH-Gesuch benannte Rechtsanwalt, sondern der im Briefkopf und im Klagerubrum als Seniorchef ausgewiesene Rechtsanwalt beigeordnet, dann kann die bedürftige Partei die (bloße) Berichtigung des PKH-Bewilligungsbeschlusses nach § 319 Abs. 1ZPO beantragen, ohne in das fristgebundene Beschwerdeverfahren nach § 127 Abs. 2ZPO eintreten zu müssen.2. Von der Beiordnung an entstehen zwischen dem beigeordneten Rechtsanwalt und dem Staat verfahrensrechtliche, standesrechtliche und gebührenrechtliche Beziehungen. Wird der bedürftigen Partei der im PKH-Gesuch benannte Rechtsanwalt anstelle des ursprünglich beigeordneten Rechtsanwalts beigeordnet, so ist der ausgewechselte Rechtsanwalt beschwert und kann ausnahmsweise selbst sofortige Beschwerde einlegen.3. Die Anwaltsbeiordnung ist personenbezogen; beigeordnet wird die Person eines Rechtsanwalts, nicht eine Kanzlei oder Sozietät, auch wenn die Partei das Mandat bereits einer Kanzlei oder Sozietät erteilt hat. Wird im PKH-Bewilligungsverfahren um Beiordnung des "Unterzeichners" nachgesucht, dann ist der Unterzeichner damit konkludent benannt und nur der Benannte darf der Partei als "zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt" (§ 121 Abs. 2ZPO) beigeordnet werden.
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