Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Im Streit ist die Gewährung eines höheren Darlehens zur Anschaffung eines Bettes, eines Kleiderschranks, eines Fernsehers, eines Fernsehtisches und eines Receivers. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 5.6.2014; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 23.2.2015).
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