BSG - Beschluss vom 28.04.2015
B 8 SO 24/15 B
Normen:
SGG § 73 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 20 SO 267/14
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 37/14

Beschwerdeeinlegung durch ProzessparteiNichtzulassungsbeschwerde und Anwaltszwang

BSG, Beschluss vom 28.04.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 24/15 B

DRsp Nr. 2015/8730

Beschwerdeeinlegung durch Prozesspartei Nichtzulassungsbeschwerde und Anwaltszwang

1. Ein Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs. 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. 2. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. 3. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs. 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4;

Gründe:

I

Im Streit ist die Gewährung eines höheren Darlehens zur Anschaffung eines Bettes, eines Kleiderschranks, eines Fernsehers, eines Fernsehtisches und eines Receivers. Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 5.6.2014; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 23.2.2015).