I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 9. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 9. Dezember 2013, mit dem in einem Klageverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, ist nicht statthaft und damit gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen.
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