LSG Sachsen - Beschluss vom 20.03.2014
3 AS 95/14 B PKH
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 09.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 30 AS 3793/13

Beschwerdeausschluss; intertemporales Prozessrecht; Prozesskostenhilfe; Sozialgerichtliches Verfahren; Zeitpunkt für die Beurteilung der Statthaftigkeit einer Beschwerde

LSG Sachsen, Beschluss vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 3 AS 95/14 B PKH

DRsp Nr. 2014/7047

Beschwerdeausschluss; intertemporales Prozessrecht; Prozesskostenhilfe; Sozialgerichtliches Verfahren; Zeitpunkt für die Beurteilung der Statthaftigkeit einer Beschwerde

1. Für die Frage, ob die Beschwerde statthaft ist, ist nicht auf den Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt worden ist, abzustellen. 2. Ein allgemeines Vertrauen in den Fortbestand der Rechtsmittelmöglichkeiten ist nicht geschützt.

I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 9. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b;

Gründe:

I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 9. Dezember 2013, mit dem in einem Klageverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, ist nicht statthaft und damit gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen.