LSG Bayern - Beschluss vom 19.02.2018
L 11 AS 39/18 B
Normen:
SGG § 98;
Vorinstanzen:
SG München, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 2775/17

Beschwerde; Verweisungsbeschluß; örtlich zuständig

LSG Bayern, Beschluss vom 19.02.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 39/18 B

DRsp Nr. 2018/11128

Beschwerde; Verweisungsbeschluß; örtlich zuständig

Unzulässige Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 19.12.2017 - S 32 AS 2775/17 ER - wird verworfen.

Normenkette:

SGG § 98;

Gründe

Das Sozialgericht München hat mit Beschluss vom 19.12.2017 den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Nürnberg verwiesen.

Die dagegen vom Beschwerdeführer zum Bayer. Landessozialgericht erhobene "Berufung", die als Beschwerde auszulegen ist, ist gemäß § 98 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) unzulässig.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Vorinstanz: SG München, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 2775/17