Die Beschwerde wird verworfen.
Am 08.01.2018 hat der Beschwerdeführer einstweiligen Rechtsschutz beim (örtlich unzuständigen) Sozialgericht München (
Mit Schreiben vom 11.01.2018 - eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) am 19.01.2018 - hat er "Berufung" zum LSG erhoben. Das Schreiben des Beschwerdeführers kann sich daher nicht gegen den Beschluss vom 25.01.2018 richten, sondern allenfalls gegen die vorherige Anhörung.
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