Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.01.2016 wird als unstatthaft verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde ist gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unstatthaft. Zu Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
rechtskräftig
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