LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.03.2016
L 7 AS 170/16 B ER
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 177;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 4407/15

Beschwerde im Verfahren des einstweiligen RechtsschutzesVerwerfung der Beschwerde als unstatthaft

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 170/16 B ER

DRsp Nr. 2016/7853

Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Verwerfung der Beschwerde als unstatthaft

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 13.01.2016 wird als unstatthaft verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 1; SGG § 177;

Gründe

Die Beschwerde ist gem. § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG unstatthaft. Zu Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).

rechtskräftig

Vorinstanz: SG Dortmund, vom 13.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 4407/15