LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 16.01.2020
L 8 AY 22/19 B ER
Normen:
AsylblG § 2; SGG § 86b Abs. 2; AsylblG § 1a;
Vorinstanzen:
SG Stade, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 AY 6/19 ER

Beschwerde im Eilverfahren gegen die Ablehnung von Leistungen nach dem AsylbLGBeeinflussung einer Aufenthaltsdauer in der BundesrepublikRechtsmissbräuchliches VerhaltenVon der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 16.01.2020 - Aktenzeichen L 8 AY 22/19 B ER

DRsp Nr. 2020/3948

Beschwerde im Eilverfahren gegen die Ablehnung von Leistungen nach dem AsylbLG Beeinflussung einer Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik Rechtsmissbräuchliches Verhalten Von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten

Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten im Sinne einer Beeinflussung einer Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik setzt in objektiver Hinsicht ein unredliches, von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus, das in subjektiver Hinsicht vorsätzlich im Bewusstsein der objektiv möglichen Aufenthaltsbeeinflussung getragen ist.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 9. Mai 2019 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 1.4.2019 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zeiträume vom 1.1. bis 30.6.2019 (Klageverfahren - S 33 AY 9/19 -), 1.7. bis 31.12.2019 (Bescheide vom 1.8. und 10.10.2019) und 1.1. bis 30.6.2020 (Bescheid vom 20.12.2019), längstens jedoch bis zum 30.6.2020, vorläufig Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. dem SGB XII unter Anrechnung bereits für diesen Zeitraum bewilligter Leistungen zu gewähren. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für beide Instanzen zu erstatten.

Normenkette:

AsylblG § 2; SGG § 86b Abs. 2; AsylblG § 1a;

Gründe:

I.