Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 9. Mai 2019 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vom 1.4.2019 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zeiträume vom 1.1. bis 30.6.2019 (Klageverfahren - S 33 AY 9/19 -), 1.7. bis 31.12.2019 (Bescheide vom 1.8. und 10.10.2019) und 1.1. bis 30.6.2020 (Bescheid vom 20.12.2019), längstens jedoch bis zum 30.6.2020, vorläufig Leistungen nach §
I.
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