Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Senats vom 29. September 2017 wird als unstatthaft verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf) wendet sich mit ihrer "sofortigen Beschwerde" gegen den Beschluss des Senats vom 29.09.2017, mit dem ihre Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats vom 07.07.2017 als unzulässig verworfen worden ist.
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