Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache, soweit das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht bereits mit Beschluss vom 17.12.2007 teilweise abgeholfen hat, keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Ratenzahlungsbestimmung lediglich dahingehend abgeändert, dass der Kläger monatlich nicht 45,00 Euro sondern nur 30,00 Euro auf die Kosten der Prozessführung zu leisten hat.
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