LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.09.2014
L 2 AS 822/14 B
Normen:
SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 3; VwGO § 158 Abs. 2; SGG § 183; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 3; SGG § 178a; ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 08.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 3963/13

Beschwerde gegen einen unanfechtbaren Beschluss des SG über KostenErwägungen zu außerordentlichen Rechtsbehelfen außerhalb des geschriebenen Rechts

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 822/14 B

DRsp Nr. 2014/15028

Beschwerde gegen einen unanfechtbaren Beschluss des SG über Kosten Erwägungen zu außerordentlichen Rechtsbehelfen außerhalb des geschriebenen Rechts

Ein in der Vergangenheit von der Rechtsprechung entwickelter "außerordentlicher Rechtsbehelf" ist jedenfalls seit Schaffung des § 178a SGG ausgeschlossen, weil in denjenigen Fällen, die im wesentlichen Anlass zur Entwicklung der außerordentlichen Beschwerde gegeben haben, das Gericht ggf. für Abhilfe zu sorgen hat, dem der Fehler unterlaufen ist.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 8.4.2014 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 197a Abs. 1 S. 1 Hs. 3; VwGO § 158 Abs. 2; SGG § 183; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 3; SGG § 178a; ZPO § 321a;

Gründe