LSG Hamburg - Beschluss vom 29.07.2014
L 3 R 108/13 B
Normen:
GKG § 52 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 31.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 565/11

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungStatusfestsetzungsverfahrenVervielfältigung des Regelstreitwertes

LSG Hamburg, Beschluss vom 29.07.2014 - Aktenzeichen L 3 R 108/13 B

DRsp Nr. 2016/8635

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Statusfestsetzungsverfahren Vervielfältigung des Regelstreitwertes

1. Die gesetzlichen Regelungen bieten keine Grundlage dafür, den Regelstreitwert wegen der Länge des Zeitraums zu vervielfältigen, für den der versicherungsrechtliche Status des Beteiligten umstritten ist, wenn die wirtschaftliche Bedeutung in diesem Zeitraum nicht beziffert werden kann. 2. Dieser Auffassung haben sich verschiedene Landessozialgerichte angeschlossen. 3. Einer konkreten Berechnung im Einzelfall vermag der Senat in seiner ständigen Rechtsprechung nicht näher zu treten.

Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers zu 1) gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts Hamburg im Urteil vom 31. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1;

Gründe:

Über die Beschwerde konnte die Berichterstatterin im Beschlusswege an Stelle des Senats entscheiden, weil sich alle Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers zu 1) ist zwar zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber nicht begründet. Die Streitwertfestsetzung durch das Sozialgericht ist nicht zu beanstanden.