Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers zu 1) gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts Hamburg im Urteil vom 31. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Über die Beschwerde konnte die Berichterstatterin im Beschlusswege an Stelle des Senats entscheiden, weil sich alle Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Beschwerde des Bevollmächtigten des Klägers zu 1) ist zwar zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber nicht begründet. Die Streitwertfestsetzung durch das Sozialgericht ist nicht zu beanstanden.
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