LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 22.01.2020
L 11 AS 653/19 B
Normen:
SGG § 183; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 02.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 82 AS 3948/10

Beschwerde gegen eine StreitwertfestsetzungGerichtskostenfreiheit für einzelne Streitgegenstände

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22.01.2020 - Aktenzeichen L 11 AS 653/19 B

DRsp Nr. 2020/10384

Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung Gerichtskostenfreiheit für einzelne Streitgegenstände

Bei einer Streitwertfestsetzung können nur Streitgegenstände zur Wertberechnung herangezogen werden, die der Kostenpflicht nach § 197a SGG unterfallen.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Hannover von 2. Oktober 2019 (S 82 AS 3948/10) abgeändert. Der Streitwert wird endgültig auf 115.818,41 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 183; SGG § 197a;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hannover vom 2. Oktober 2019 - S 82 AS 3948/10 -, mit dem der Streitwert für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 140.823,34 Euro festgesetzt worden ist.