LSG Bayern - Beschluss vom 06.02.2020
L 8 AY 3/20 B ER
Normen:
SGG § 202; ZPO § 99 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 AY 69/19 ER

Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Kostenentscheidung in einem EilverfahrenKeine isolierte Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung

LSG Bayern, Beschluss vom 06.02.2020 - Aktenzeichen L 8 AY 3/20 B ER

DRsp Nr. 2020/2871

Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Kostenentscheidung in einem Eilverfahren Keine isolierte Anfechtbarkeit einer Kostenentscheidung

Auch für eine Beschwerde gilt der Grundsatz, dass die Kostenentscheidung nur mit der Hauptsache anfechtbar ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 7. Januar 2020 wird verworfen.

II.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202; ZPO § 99 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller (ASt) wendet sich noch gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffend höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).