Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 7. Januar 2020 wird verworfen.
II.Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller (ASt) wendet sich noch gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffend höhere Leistungen nach dem
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