Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 10. September 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschwerdeführerin anstelle der Kosten für die Einholung von Befundberichten der Ärzte D. und Dr. E. deren Kosten für die Übersendung von Röntgenaufnahmen auferlegt werden. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Die Klägerin in dem abgeschlossenen sozialgerichtlichen Verfahren
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