LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 13.03.2020
L 3 U 142/19 B
Normen:
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 4; SGG § 192 Abs. 4 S. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 10.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 U 135/15

Beschwerde gegen eine Auferlegung von Kosten für die Einholung von BefundberichtenFeststellungsanspruch eines Versicherten

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.03.2020 - Aktenzeichen L 3 U 142/19 B

DRsp Nr. 2020/4775

Beschwerde gegen eine Auferlegung von Kosten für die Einholung von Befundberichten Feststellungsanspruch eines Versicherten

Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung haben einen Anspruch auf die Feststellung, ob ein Versicherungsfall vorliegt und welche unmittelbaren oder mittelbaren Folgen dieser hinterlassen hat.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 10. September 2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschwerdeführerin anstelle der Kosten für die Einholung von Befundberichten der Ärzte D. und Dr. E. deren Kosten für die Übersendung von Röntgenaufnahmen auferlegt werden. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 172 Abs. 3 Nr. 4; SGG § 192 Abs. 4 S. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin in dem abgeschlossenen sozialgerichtlichen Verfahren S 21 U 135/15 erlitt am 21. November 2014 bei ihrer Beschäftigung als Kommissioniererin einen Unfall, bei dem sie nach hinten stürzte und mit dem rechten Arm auf Betonfußboden aufschlug. Dabei zog sie sich eine Radiusköpfchenfraktur rechts und eine Fraktur an der Ellenseite der körperfernen Gelenkfläche des Vieleckbeins rechts zu. Die Beschwerdeführerin als zuständige Berufsgenossenschaft (BG) gewährte ihr zunächst Heilbehandlung und Verletztengeld.