VGH Bayern - Beschluss vom 20.01.2014
12 C 13.2488
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 121; UVG § 1 Abs. 1; UVG § 9 Abs. 1; SGB X § 107 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 04.112013 - Vorinstanzaktenzeichen M 18 K 13.1109

Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe; Klage auf Bewilligung bzw. Auszahlung von Unterhaltsvorschussleistungen; Klagebefugnis des alleinerziehenden Elternteils; Nachweis des Zuzugs; Nachrang der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegenüber Leistungen nach dem UVG; Erfüllungsfiktion

VGH Bayern, Beschluss vom 20.01.2014 - Aktenzeichen 12 C 13.2488

DRsp Nr. 2014/2944

Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe; Klage auf Bewilligung bzw. Auszahlung von Unterhaltsvorschussleistungen; Klagebefugnis des alleinerziehenden Elternteils; Nachweis des Zuzugs; Nachrang der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gegenüber Leistungen nach dem UVG; Erfüllungsfiktion

§ 9 Abs. 1 UVG räumt dem alleinerziehenden Elternteil eine eigenständige Klagebefugnis zur Geltendmachung eines UVG-Anspruchs ein (Änderung der Rechtsprechung)

Tenor

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Normenkette:

VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 121; UVG § 1 Abs. 1; UVG § 9 Abs. 1; SGB X § 107 Abs. 1; SGB X § 104 Abs. 1;

Gründe

Der Kläger erstrebt die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht München, in dem er die Bewilligung und Auszahlung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) für seine am 20. Oktober 2002 geborene Tochter für den Zeitraum vom 28. Mai bis 16. August 2012 und die tatsächliche Auszahlung der vom Beklagten mit Bescheid vom 28. November 2012 bewilligten UVG-Leistungen für den Zeitraum vom 17. August bis 5. September 2012 begehrt.