Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. März 2019 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. März 2019 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Die Berufung ist weder kraft Gesetzes zulässig noch sind Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG gegeben.
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