LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.06.2020
L 15 SO 95/19 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 04.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 50 SO 1912/17

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer BerufungKeine Rüge der Fehlerhaftigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2020 - Aktenzeichen L 15 SO 95/19 NZB

DRsp Nr. 2020/13428

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Berufung Keine Rüge der Fehlerhaftigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung

Ob eine vom Sozialgericht getroffene Entscheidung rechtlich und sachlich zutreffend ist, ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu entscheiden.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. März 2019 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. März 2019 ist gemäß § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber unbegründet. Die Berufung ist weder kraft Gesetzes zulässig noch sind Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG gegeben.