BSG - Beschluss vom 23.04.2024
B 12 BA 37/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Stralsund, vom 10.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BA 8/18
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 23.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BA 15/22

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich Feststellung der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung

BSG, Beschluss vom 23.04.2024 - Aktenzeichen B 12 BA 37/23 B

DRsp Nr. 2024/7816

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich Feststellung der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Juni 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um den versicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1.

Nach einer Betriebsprüfung stellte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Nord fest, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht unterliege (Bescheid vom 26.6.2017). Später forderte sie von der Klägerin Beiträge in Höhe von 427,59 Euro nach (Bescheid vom 6.11.2017).