SG Köln, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 1257/14
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BerufungVerpflichtung der Behörde zur Übernahme der notwendigen Aufwendungen (hier Gebührenanspruch des Bevollmächtigten für die Vertretung im Widerspruchsverfahren)Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB XVoraussetzungen für den Erfolg eines WiderspruchsErledigung einer vorläufigen Bewilligung durch den Erlass einer endgültigen Bewilligung(Keine) grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.03.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 240/15 NZB
DRsp Nr. 2015/5603
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BerufungVerpflichtung der Behörde zur Übernahme der notwendigen Aufwendungen (hier Gebührenanspruch des Bevollmächtigten für die Vertretung im Widerspruchsverfahren)Kostenerstattungsanspruch nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB XVoraussetzungen für den Erfolg eines WiderspruchsErledigung einer vorläufigen Bewilligung durch den Erlass einer endgültigen Bewilligung(Keine) grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
1. § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X kommt hinsichtlich der Kosten des vorangegangenen Widerspruchsverfahrens nicht mehr zur Anwendung, wenn Klage erhoben wurde. Nach Klageerhebung hat das Gericht nach § 193 Abs. 1SGG darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben.2. Ein Widerspruch ist nicht schon dann erfolgreich, wenn der Widerspruchsführer während des Widerspruchsverfahrens eine Handlung nachholt, die er bis zur Erteilung des angefochtenen Bescheids pflichtwidrig unterlassen hat und deswegen eine günstige Entscheidung ergeht.3. Eine vorläufige Bewilligung nach §§ 40 Abs. 2 Nr. 1SGB II, 328 erledigt sich durch den Erlass einer endgültigen Bewilligung in sonstiger Weise nach § Abs. . Die endgültige Bewilligung ersetzt die vorläufige Bewilligung und wird nach § Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens, dessen Gegenstand eine vorläufige Bewilligung ist.
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