LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.04.2014
L 19 AS 873/13 NZB
Normen:
SGB II § 20; SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2; SGB II § 28;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 01.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 2750/11

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BerufungVerfassungsmäßigkeit des Regelsatzes für in Bedarfsgemeinschaft lebende 18 bis 25-jährige Hilfebedürftige

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.04.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 873/13 NZB

DRsp Nr. 2014/7596

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes für in Bedarfsgemeinschaft lebende 18 bis 25-jährige Hilfebedürftige

Es ist zulässig, dass ein erwachsener Haushaltsangehöriger die volle Regelleistung erhält und das volljährige, jedoch wegen Nichtvollendung des 25. Lebensjahres noch der Bedarfsgemeinschaft zugerechnete Kind 80% dieser Regelleistung bekommt. Ein Gleichheitsverstoß im Verhältnis zu einer Bedarfsgemeinschaft zweier Erwachsener, die je 90% der vollen Regelleistung erhalten, liegt nicht vor. Auch wird der schülerspezifische Bedarf durch die Gewährung von Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 3 nicht ignoriert, da dieser Personengruppe Teilhabeleistungen nach § 28 SGB II zustehen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 01.03.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 20; SGG § 144 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2; SGB II § 28;

Gründe

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes für in Bedarfsgemeinschaft lebende unter 25-jährige Hilfebedürftige für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2011.