Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 01.03.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Die Nichtzulassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Regelsatzes für in Bedarfsgemeinschaft lebende unter 25-jährige Hilfebedürftige für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis zum 30.11.2011.
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