Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.01.2014 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Berufung gegen das Urteil vom 16.01.2014 zu Recht nicht zugelassen. Es liegen keine Gründe für die Zulassung der nach § Abs. Satz 1 Nr. wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes von 163,87 Euro nicht kraft Gesetzes statthaften Berufung vor.
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