LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.03.2016
L 7 AS 1849/15 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 145; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1; SGG § 202 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 459/15

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BerufungNichterscheinen zum Meldetermin ohne wichtigen GrundRechtmäßigkeit der Minderung der GrundsicherungBehandlung von Anträgen auf TerminsverlegungVerneinung erheblicher Gründe für eine Vertagung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 1849/15 NZB

DRsp Nr. 2016/7518

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Nichterscheinen zum Meldetermin ohne wichtigen Grund Rechtmäßigkeit der Minderung der Grundsicherung Behandlung von Anträgen auf Terminsverlegung Verneinung erheblicher Gründe für eine Vertagung

1. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob bei einem seit 2009 unverändert bestehenden Bewerberangebot und nicht beschiedenem Antrag, nach § 27 SGB II darlehensweise Leistungen zu gewähren, Veranlassung zur Vergabe von Meldeterminen bestehe, wirft keine Rechtsfrage auf, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. 2. Ein i.S.d. § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf. glaubhaft gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung. Die Behandlung von Anträgen auf Terminsverlegung hat dabei der zentralen Gewährleistungsfunktion der mündlichen Verhandlung für den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör zu genügen. Dabei kann die Mandatsniederlegung eines Bevollmächtigten und die fehlende Möglichkeit, kurz vor dem Termin einen neuen Bevollmächtigten zu bestellen, einen erheblichen Grund darstellen.

Tenor