Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.10.2014 - S 5 AS 3297/13 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts, mit dem ihre Klage gegen die Feststellung einer Minderung ihrer Regelleistung um 103,50 EUR monatlich für zwei Monate wegen Nichtantrittes einer Eingliederungsmaßnahme abgewiesen worden ist.
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