LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.05.2015
L 19 AS 2396/14 NZB
Normen:
SGB II § 16 Abs. 1; SGB III § 45 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 2; SGB II § 10 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2397/13

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BerufungMinderung der Regelleistung wegen Nichtantritts einer EingliederungsmaßnahmeGeltendmachung der Unzumutbarkeit der Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme wegen Unterforderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 2396/14 NZB

DRsp Nr. 2015/9611

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Minderung der Regelleistung wegen Nichtantritts einer Eingliederungsmaßnahme Geltendmachung der Unzumutbarkeit der Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme wegen Unterforderung

Die hier aufgeworfene Rechtsfrage, wann und unter welchen Bedingungen die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit zumutbar ist, weist keine grundsätzliche Bedeutung auf. Sie ist durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt bzw. ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.10.2014 - S 5 AS 3297/13 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 16 Abs. 1; SGB III § 45 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 2; SGB II § 10 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts, mit dem ihre Klage gegen die Feststellung einer Minderung ihrer Regelleistung um 103,50 EUR monatlich für zwei Monate wegen Nichtantrittes einer Eingliederungsmaßnahme abgewiesen worden ist.