Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.9.2014 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe der Beklagte die Kosten für ein Widerspruchsverfahren zu übernehmen hat.
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