Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.10.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (
Die Berufung bedarf nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteigt und keine wiederkehrenden oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit eines Sanktionsbescheides vom 23.05.2012, der eine Minderung des Regelbedarfes in Höhe von monatlich 30 Prozent für den Zeitraum vom 01.06.2012 bis zum 31.08.2012 festlegt.
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