LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.06.2015
L 16 KR 746/14 NZB
Normen:
SGG § 143; SGG § 144 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 10.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 103/12

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BerufungBerufung bezogen auf wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.06.2015 - Aktenzeichen L 16 KR 746/14 NZB

DRsp Nr. 2015/10178

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Berufung bezogen auf wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr

Hat das Sozialgericht u.a. über die Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom Januar 2009 bis April 2010 entschieden, mithin über Leistungen für mehr als ein Jahr, ist gegen dieses Urteil die Berufung statthaft, so dass es deren Zulassung nicht bedarf.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.11.2014 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 143; SGG § 144 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 10.11.2014 bereits kraft Gesetzes die Berufung mit dem in der Beschwerde formulierten Ziel zulassungsfrei zusteht.