LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.03.2015
L 19 AS 1475/14 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 872/13

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BerufungAnrechnung von aufgrund einer Aufrechnung tatsächlich nicht ausgezahltem Kindergeld als bedarfsminderndes Einkommen nach SGB IIPrüfung der Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.03.2015 - Aktenzeichen L 19 AS 1475/14 NZB

DRsp Nr. 2015/4554

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Anrechnung von aufgrund einer Aufrechnung tatsächlich nicht ausgezahltem Kindergeld als bedarfsminderndes Einkommen nach SGB II Prüfung der Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage

1. Die Frage, ob das aufgrund einer Aufrechnung tatsächlich nicht ausgezahlte Kindergeld als bedarfsminderndes Einkommen nach SGB II angerechnet werden darf, ist durch die Rechtsprechung des BSG geklärt und mithin nicht klärungsbedürftig i.S.d. § 144 Abs. 2 SGG. 2. Das Fehlen einer "tatsächlichen Verfügungsgewalt" des Leistungsberechtigten über den als Einkommen berücksichtigten Geldbetrag ist grundsätzlich unerheblich.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18.06.2014 - S 26 AS 872/13 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2; SGB II § 11 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts, mit dem ihre Klage gegen die Anrechnung aufgrund einer Aufrechnung tatsächlich nicht ausgezahlten Kindergeldes als bedarfsminderndes Einkommen nach dem SGB II abgewiesen worden ist.