LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.07.2014
L 19 AS 423/14 NZB
Normen:
SGB II § 22; SGG § 144 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 99; SGG § 151;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 49 AS 2625/11

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts, mit dem die Klage auf höhere Grundsicherungsleistungen überwiegend abgewiesen wurdePrüfung von Zulassungsgründen für die BerufungBerücksichtigung von monatlichen Tilgungsleistungen für ein gegen Gewährung eines lebenslangen Nießbrauchrechts bereits auf die Kinder übertragenes Einfamilienhaus als Unterkunftskosten i.S.v. § 22 SGB II (bei Kopplung des Wohnrechts an die Übernahme der Tilgungsleistungen)Zulässigkeit der nachträglichen Erweiterung des Beschwerdewertes

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.07.2014 - Aktenzeichen L 19 AS 423/14 NZB

DRsp Nr. 2014/13011

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts, mit dem die Klage auf höhere Grundsicherungsleistungen überwiegend abgewiesen wurdePrüfung von Zulassungsgründen für die Berufung Berücksichtigung von monatlichen Tilgungsleistungen für ein gegen Gewährung eines lebenslangen Nießbrauchrechts bereits auf die Kinder übertragenes Einfamilienhaus als Unterkunftskosten i.S.v. § 22 SGB II (bei Kopplung des Wohnrechts an die Übernahme der Tilgungsleistungen) Zulässigkeit der nachträglichen Erweiterung des Beschwerdewertes

Die Rechtsfrage, inwieweit Tilgungsleistungen auf Verbindlichkeiten zum Erwerb eines Eigenheims als Bedarf zu berücksichtigen sind, ist in der Rechtsprechung geklärt. Tilgungsleistungen sind nur in besonderen Ausnahmefällen zu übernehmen, etwa, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 19.03.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 22; SGG § 144 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 2; SGG § 99; SGG § 151;

Gründe

I.