Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Mai 2020 aufgehoben. Die Staatskasse hat dem Kläger seine im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Kläger wehrt sich gegen ein Ordnungsgeld i.H.v. 200 EUR.
Mit seiner im Februar 2013 erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen Bescheide der Beklagten, die seinen Antrag auf Übernahme vorweg geltend gemachter Bewerbungskosten i.H.v. 20 EUR als Darlehen ablehnten. Im November 2014 verfügte das Sozialgericht die Anhörung der Beteiligten zu seiner Absicht, über die Klage durch Gerichtsbescheid (§ 105 - -) zu entscheiden. Im Dezember 2014 bzw. März 2015 erklärten sich beide Beteiligte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
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