LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.08.2020
L 14 AS 870/20 B
Normen:
SGG § 202 S. 1; ZPO § 143 Abs. 3 S. 1; SGG § 111 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 06.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 50 S 217/20

Beschwerde gegen die Festsetzung eines OrdnungsgeldesAusbleiben eines Beteiligten trotz Anordnung des persönlichen ErscheinensFehlende gerichtliche Ermessensbetätigung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.08.2020 - Aktenzeichen L 14 AS 870/20 B

DRsp Nr. 2020/17101

Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes Ausbleiben eines Beteiligten trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens Fehlende gerichtliche Ermessensbetätigung

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist auf der Grundlage des bei der Entscheidung bekannten Verfahrensstandes darauf zu untersuchen, ob sie - auch (noch) im Zeitpunkt des Termins, dem der Beteiligte ferngeblieben ist - geboten war und ob die Verhängung eines Ordnungsgeldes die gebotene Reaktion auf das Ausbleiben darstellt.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Mai 2020 aufgehoben. Die Staatskasse hat dem Kläger seine im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 202 S. 1; ZPO § 143 Abs. 3 S. 1; SGG § 111 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

Der Kläger wehrt sich gegen ein Ordnungsgeld i.H.v. 200 EUR.

Mit seiner im Februar 2013 erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen Bescheide der Beklagten, die seinen Antrag auf Übernahme vorweg geltend gemachter Bewerbungskosten i.H.v. 20 EUR als Darlehen ablehnten. Im November 2014 verfügte das Sozialgericht die Anhörung der Beteiligten zu seiner Absicht, über die Klage durch Gerichtsbescheid (§ 105 - -) zu entscheiden. Im Dezember 2014 bzw. März 2015 erklärten sich beide Beteiligte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.