Der als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Einspruch" des Klägers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15. Januar 2024 -
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Mit seinem als sofortige Beschwerde auszulegendem "Einspruch" wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
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