Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2014 über die Aussetzung des Rechtsstreits S 9 KR 477/12 wird zurückgewiesen.
I.
Die Kläger wenden sich gegen die Aussetzung des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Stuttgart S 9 KR 477/12 bis zum Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens 115 Js 104806/12. In der Sache ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Beklagte den Versorgungsvertrag nach § 132a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gegenüber dem Kläger zu 1) wirksam mit Wirkung zum 30. Juni 2012 gekündigt hat.
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