LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.05.2014
L 4 KR 553/14 B
Normen:
SGG § 114 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 22.01.2014

Beschwerde gegen die Aussetzung eines Rechtsstreits im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Befugnis des Beschwerdegerichts zur Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Sozialgerichts

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.05.2014 - Aktenzeichen L 4 KR 553/14 B

DRsp Nr. 2014/14988

Beschwerde gegen die Aussetzung eines Rechtsstreits im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine Befugnis des Beschwerdegerichts zur Prüfung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Sozialgerichts

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Januar 2014 über die Aussetzung des Rechtsstreits S 9 KR 477/12 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 114 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Aussetzung des Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Stuttgart S 9 KR 477/12 bis zum Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens 115 Js 104806/12. In der Sache ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Beklagte den Versorgungsvertrag nach § 132a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gegenüber dem Kläger zu 1) wirksam mit Wirkung zum 30. Juni 2012 gekündigt hat.