Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.09.2015 wird zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht abgelehnt.
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