LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.01.2016
L 19 AS 2164/15 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; ZPO § 115; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB I § 67; SGB I § 60 Abs. 1 Nr. 2; SGB I § 65 Abs. 1 Nr. 3; SGB I § 66 Abs. 3; SGB II § 57; SGB II § 60 Abs. 3; SGG § 103 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 4077/15

Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche VerfahrenRechtmäßigkeit der Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II wegen Nichtvorlage bestimmter Unterlagen und NachweiseBegründung und Grenzen der Mitwirkungsobliegenheiten gegenüber der Behörde

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2016 - Aktenzeichen L 19 AS 2164/15 B

DRsp Nr. 2016/2756

Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren Rechtmäßigkeit der Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II wegen Nichtvorlage bestimmter Unterlagen und Nachweise Begründung und Grenzen der Mitwirkungsobliegenheiten gegenüber der Behörde

1. Ist das Verwaltungsverfahren mit Erlass des Widerspruchsbescheides beendet worden, ist zu diesem Zeitpunkt auch die damit verbundene Mitwirkungsobliegenheit des Leistungsempfängers gegenüber der Behörde entfallen. Insoweit besteht nunmehr eine Obliegenheit zur Mitwirkung gemäß § 103 Abs. 1 S. 1 SGG gegenüber dem Sozialgericht, da dieses den streitbefangenen Sachverhalt (hier Leistungsanspruch nach SGB II) von Amts wegen zu erforschen hat. 2. Die in § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I festgelegte Mitwirkungsobliegenheit - unverzügliche Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben wurden - bezieht sich bei antragsabhängigen Leistungen - wie z.B. Leistungen nach dem SGB II - auf den Zeitraum, in dem Leistungen bezogen werden.

Tenor